Bereits am 13. Juni traf das Landgericht Hamburg eine potentiell folgenschwere Entscheidung für Online Shops, die ihre Produkte bei Google Shopping einstellen.
Ein Anbieter für Sonnenschirme und Zubehör hatte seinen Mitbewerber wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrechts verklagt. Dessen dargestelltes Angebot bei Google Shopping würde in der Übersicht die Versandkosten nicht direkt, sondern erst bei Mouse-Over über dem Angebot anzeigen. Dies sei ungenügend, zumal bei mobilen Betrachtern auch kein Mouse-Over möglich sei.
Der Angeklagte argumentierte, dass Google Shopping keine Preis-Suchmaschine sei, bei der die Angebote preislich sortiert werden, der Vorwurf daher unzutreffend sei, und zudem die Versandkosten im Shop rechts-konform aufgeführt werden. Außerdem wäre ein Mouse-Over durchaus genug.
Das Landgericht Hamburg schloss sich dieser Argumentation nicht an und gab dem Kläger recht. „Die Angabe des Endpreises sowie aller zusätzlichen Kosten, insbesondere der Versandkosten“ wird vom Verbraucher auch bei Google Shopping erwartet und müsse daher leicht erkennbar und deutlich wahrnehmbar angezeigt werden (Urteil vom 13.06.2014, Az.: 3150150/14)
Google erklärt dazu auf Nachfrage, dass man von dem Urteil erst spät erfahren habe, da Google selbst ja nicht angeklagt wurde, und man nun die Rechtslage noch einmal genau analysieren werde.
Die Entscheidung kann nun für Unternehmen, die Google Shopping nutzen, den Beginn einer Abmahnwelle markieren, sollte der eigene Shop Versandkosten berechnen. Zur genauen Analyse der eigenen Situation sollten Unternehmen sich daher vorsorglich rechtlich beraten lassen.
Bildnachweis: By Chris Potter (Flickr: 3D Judges Gavel) [CC-BY-2.0], via Wikimedia Commons
Über den Autor Nils Thode ist seit 1999 Geschäftsführer und Lead Software Developer der sunrise design ohg und zuständig für die technische Seite der Internetprojekte. Er spricht verschiedene Sprachen, darunter einige Computersprachen und vor allem Deutsch, damit Kunden verstanden werden und auch selbst das "Neuland" verstehen.
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